Satzung

Satzung

§1 Sitz und Name

Die Wählergemeinschaft trägt den Namen “Unabhängige Wählergemeinschaft Meinerzhagen” (UWG).

Sie umfaßt den Bereich der Stadt Meinerzhagen.

§2 Aufgaben und Ziel

1.Die UWG hat sich zum Ziel gesetzt, an allen kommunalen Aufgaben der Stadt Meinerzhagen überparteilich, unabhängig und verantwortlich mitzuarbeiten.

2.Durch Teilnahme freier, parteipolitisch nicht gebundener Bürger an den örtlichen Kommunalwahlen will die UWG Voraussetzungen schaffen, die Interessen aller Bürger wahrzunehmen und der Allgemeinheit zu dienen.

3.Die UWG strebt zu allen politischen Parteien ein gutes Verhältnis an und ist um den Ausgleich der Interessen aller Gruppen auf kommunaler Ebene bemüht.

§3 Mitgliedschaft

1.Jede Bürgerinn und jeder Bürger der Stadt Meinerzhagen kann Mitglied de UWG werden, sofern er im Besitz des bürgerlichen Ehrenrechts ist und sich zu den demokratischen Grundrechten bekennt.

2.Alle Mitglieder der UWG haben die gleichen Rechte und Pflichten und sind gehalten, die satzungsgemäßen Vorschriften und Beschlüsse zu befolgen.

3.Der Austritt aus der UWG ist jederzeit ohne Angaben von Gründen möglich.

4.Über eine evtl. Ablehnung der Mitgliedschaft entscheidet in besonderen Fällen, auf Vorschlag des Beirates, der Vorstand.

5.Ein Mitgliedsbeitrag wird nicht erhoben. Entstehende Kosten werden durch freiwillige Spenden oder Umlage gedeckt.

§4 Mitgliederversammlung

1.Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ der UWG und wird vom Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter geleitet, hilfsweise vom ältesten anwesenden Mitglied. Sie ist beschlußfähig, wenn elf Mitglieder anwesend sind.

2.Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Vorstand, der auch in dringenden Fällen, auf Antrag von zehn Mitgliedern, die Versammlung einberufen muß.

3.Zu Mitgliederversammlung werden alle Mitglieder schriftlich, mündlich oder durch Zeitungsanzeige eingeladen.

§5 Vorstand

1.Die Mitgliederversammlung wählt in geheimer Abstimmung den Vorstand.

2.Der Vorstand besteht aus:

  • Vorsitzendem und Stellvertreter
  • Geschäftsführer und Stellvertreter
  • Kassenwart
  • Vierköpfiger Beirat

3.Die Anzahl der Mitglieder des Beirates kann sich um diejenigen Ratsmitglieder erhöhen, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.

4.Der Vorstand wird auf fünf Jahre, längstens jedoch für die Dauer einer Legislaturperiode des Rates der Stadt Meinerzhagen gewählt. Neuwahlen sollen innerhalb von neun Monaten
vor einer Kommunalwahl stattfinden.

5.Die Mitgliederversammlung kann jederzeit mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Mitglieder Vorstandsmitglieder abwählen.

§6 Satzungsänderungen

Die Mitgliederversammlung kann mit Zweidrittelmehrheit der Anwesenden Mitglieder Satzungsänderungen beschließen.